Am 11. Dezember 1758 stand Sybille Greßner, die Großmagd auf dem Rittergut Großhermsdorf, vor Gericht. Einen ganzen Tag lang war sie nicht zum Dienst erschienen. Dreist sagte sie aus, sie hätte es mit dem Großknecht getrieben. Sogar im Bette gelegen hätten sie miteinander, sagte sie aus. Solcherart Auftreten war ungewöhnlich. Aber Sybille Greßner konnte es sich leisten. Ihr Vater zählte ebenso zu den wohlhabenden Bauern der Gegend wie der des Großknechts Johann Christian Jahn. In den Augen der Zeitgenossen passten die beiden zusammen. Da sich Sybille Greßner zudem reuevoll gab, verzichtete man vorerst sogar auf eine Bestrafung.
Als die Beziehung zum Großknecht allerdings unübersehbare Folgen mit sich gebracht hatte, änderte sich die Lage grundlegend. Erneut vor Gericht zitiert, verurteilte man Johann Christian Jahn und Sybille Greßner. Zuvor hatten sie bereits Kirchenbuße geleistet und geheiratet.
Wer sich, wie man im Sprachgebrauch vergangener Jahrhunderte sagte, „in Unehren fleischlich vermischt“ hatte, musste mit empfindlichen Strafen rechnen. Das galt prinzipiell für den Kindsvater ebenso wie die Kindsmutter. Sie wurden beide vom zuständigen Gericht verhört. Anschließend verurteilte man sie. Wer bereit war zu heiraten, kam in der Regel mit 6 Tagen Gefängnis glimpflich davon, zumal die Verurteilten anstelle dessen auch einen Geldbetrag zahlen oder ihre Strafe abarbeiten konnten. Zusätzlich mussten sie freilich ihre „Schuld“ in der Kirche vor versammelter Gemeinde bekennen und kniend Buße leisten. Das bedeutete für viele sicherlich eine tiefe Demütigung. Umso erstaunlicher ist, dass dies selbst jene nicht abschreckte, die das bereits einmal über sich ergehen lassen mussten.
1731 standen George Mehnert aus Gerstenberg und die Tochter des Großhermsdorfer Rittergutspächters Pohle zum zweiten Mal vor Gericht, nachdem sie bereits 1729 vom Amt Altenburg wegen „Hurerei“ verurteilt worden waren. Damals war von Heirat keine Rede. Nach der erneuten Schwangerschaft Christina Pohles führte nun kein Weg mehr daran vorbei. Am 24. Juni 1731 wurde, wie es im Großhermsdorfer Kirchenbuch heißt, „George Mehnert mit seiner zum zweiten Mal imprägnierten Christinen frühe in der Stille getraut, worauf sie beide Kirchenbuße getan“.
Uneheliche oder voreheliche Schwangerschaften waren, wie man in diesem Fall sieht, kein Unterschichtphänomen. Anschließend zu heiraten war allerdings meist nur jenen Partnern vergönnt, die annähernd gleichen sozialen Schichten angehörten. Nicht einmal die Pfarrhäuser blieben von all dem verschont. 1735 musste die Magd des Großhermsdorfer Pfarrers Maria Quaas gestehen, dass sie vom Schafknecht Michael Sturm schwanger sei.
Natürlich versuchten manche Paare auch der Bestrafung und Demütigung zu entgehen, indem sie sofort nach den ersten Anzeichen einer Schwangerschaft heirateten. Frühgeburten gesunder Kinder erregten seinerzeit deshalb einen entsprechenden Verdacht. Man verhörte dann in der Regel die Hebammen. In den meisten derartigen Fällen konnte man jedoch eine voreheliche Schwangerschaft nicht beweisen.
Geschrieben von Dr. Hans-Jürgen Ketzer (2001)